Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendbarkeit der AGB
a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen psychologischer Berater und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Beraters, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Berater zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
c) DerBerater ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Berater aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Beraters für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
a) Der Berater erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, daß er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Berater über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde.
c) Vielfach werden vom Berater Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode nicht garantiert und also auch kein Heilversprechen gegeben werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem Berater schriftlich zu erklären.
d) Der Berater darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 3. Terminvereinbarungen
Als Beraterin führe ich eine sogenannte "Bestell-Praxis", d.h. ich plane eine ganz individuelle Zeitspanne für Sie ein. So kann ich auch nicht, wie bei einer "Wartezimmer-Praxis", wie sie in der Regel der Hausarzt führt, bei Terminausfall einfach den nächsten Patienten behandeln. Ich bitte daher um Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis, dass Terminverschiebungen oder Terminabsagen spätestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin erfolgen müssen, damit ich Patienten mit längerfristigen Terminen vorziehen kann.
Für Termine, die weniger als 24 Stunden vorher abgesagt werden oder ohne Absage nicht wahrgenommen werden, erlaube ich mir das Ausfallhonorar zu berechnen. Sollten für Ihre individuelle Behandlung im Vorfeld bereits Medikamente geordert worden sein, so berechne ich diese zusätzlich, falls Sie einen weiteren Termin nicht wahrnehmen.
§ 4. Rechtsprechung zum Ausfallhonorar für Bestellpraxen
Berater arbeiten in der Regel in sogenannten Bestellpraxen, also Praxen, in denen mit längeren Terminvorläufen gearbeitet wird. Zur Behandlung wird jeweils immer nur ein Patient einbestellt. Da kein anderer Patient gleichzeitig bestellt wird kann für Bestellpraxen, im Gegensatz zu klassischen Wartezimmer-Praxen, also nicht so flexibel gesteuert werden. Bei solchen Bestellpraxen gewährt die Rechtsprechung Beratern bei Nichterscheinen des Patienten bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage (mind. 48 Stunden vorher) ein Ausfallhonorar. Dabei ist die Ausfallursache unerheblich. Das Ausfallhonorar kann bis zum vereinbarten bzw. anberaumten Sitzungshonorar ausfallen.
§ 5 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient bestenfalls in seinem eigenen Interesse, nicht jedoch gegen den Behandler, verpflichtet. Der Berater ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§ 6 Honorierung des Berater
a) Der Berater hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Berater und Patient vereinbart sind, gelten die Sätze der Gebührenordnung für Berater (GebüH). Private Krankenversicherungen oder -Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag. Nicht eingehaltene oder zu kurzfristig (weniger als 24h) abgesagte Termine können im Ermessen des Beraters voll berechnet werden.
b) Die Honorare sind vom Patienten für jeden Behandlungstag bar gegen Quittung zu bezahlen oder falls dies vereinbart wurde nach Rechnungsstellung lt.§7 auf das in der Rechnung angegebene Konto an den Berater zu überweisen.
c) Vermittelt der Berater Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist der Berater berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen. Auf Wunsch des Patienten hat der Berater diese Beträge in Quittungen und Rechnungen gesondert auszuweisen.
d) In dem Fall des Absatzes c) ist der Berater von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Berater und Dritten (z.B. bei Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
e) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel Berater nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Berater ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, daß Beraterhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung der vom Patienten mitgebrachten Arzneimittel durch den Berater ist ausgeschlossen.
f) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfaßtes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluß hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Patient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der Heilpraktiker darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.
§ 7 Honorarerstattung durch Dritte
a) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Berater führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
b) Soweit der Berater im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 2 Absatz b den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz a und beschränkt sich der Umfang der Beraterleistungen nach § 2 Absatz b nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
c) Der Berater erteilt dem Dritten in Erstattungsfragen keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen können im Ermessen des Beraters honorarpflichtig abgerechnet werden.
d) Auskünfte in Erstattungsfragen kann derBerater entgegen Absatz c) auch direkt an den Dritten weitergeben, wenn der Patient denBerater ausdrücklich und schriftlich von dessen Schweigepflicht zu diesem Zweck entbunden hat.
§ 8 Vertraulichkeit der Behandlung
a) Der Berater behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, daß der Patient zustimmen wird.
b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Berater aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personen-Sorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.
c) Der Berater führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.
d) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Berater kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), daß sich die Originale in der Handakte befinden.
e) Handakten werden vom Berater 30 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Akten für Beweiszwecke infrage kommen könnten.
§ 9 Rechnungsstellung
a) Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient monatlich, spätestens nach Abschluß der Behandlungsphase eine Rechnung. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer des Beraters, den Namen und die Anschrift des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die zu bezahlenden Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann.
b) Wünscht der Patient aus Erstattungs- oder Beweisgründen eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoseschlüsseln enthält, bedarf dies des ausdrücklichen schriftlichen Auftrages des Patienten und der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit von seiten des Beraters.
§ 10 Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten diese gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich dem jeweils anderen Vertragsschließenden vorzulegen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert oder in Frage gestellt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am Nächsten kommt.